Allgemeine Geschäftsbedingungen der Petritsch Immobilien GmbH

§ 1) Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Petritsch Immobilien GmbH (im Folgenden „Petritsch Immobilien“) im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Maklervertrag und geltend insoweit, als im betreffenden Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2. Von diesen AGB’s oder im Maklervertrag schriftlich getroffenen Vereinbarungen abweichende Vertragsbedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden unter keinen Umständen Vertragsbestandteil. Sie werden abgelehnt und gelten selbst bei Kenntnis nicht, auch wenn Petritsch Immobilien nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2) Pflichten von Petritsch Immobilien

2.1. Petritsch Immobilien wird als Immobilienmakler aufgrund eines gesonderten Maklervertrages tätig. Petritsch Immobilien ist auch berechtigt, als Doppelmakler für beide Seiten des zu vermittelnden Geschäftes tätig zu werden.

2.2. Objektangebote von Petritsch Immobilien sind freibleibend und unverbindlich und hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Annahme seines Angebotes.

2.3. Die von Petritsch Immobilien weitergegebenen Informationen zu einem Objekt stammen vom Vermieter oder Verkäufer. Eine Haftung von Petritsch Immobilien für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen ist ausgeschlossen.

§ 3) Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeit von Petritsch Immobilien umfassend zu unterstützen und sämtliche für die Vermittlung erforderlichen und notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Petritsch Immobilien zur Vermittlung übertragene Geschäft vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

3.3. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, alle für die Gültigkeit des von Petritsch Immobilien vermittelten Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen, anderenfalls der Auftraggeber für die daraus entstehenden Schäden haftet.

§ 4) Vermittlungsprovision

4.1. Der Provisionsanspruch von Petritsch Immobilien entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes und ist sofort fällig. Als rechtswirksames Zustandekommen gilt bereits die Annahme eines verbindlichen Kaufanbots (gegenseitige Unterfertigung durch Käufer und Verkäufer).

4.2. Ebenso steht Petritsch Immobilien die Vermittlungsprovision zu, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

Der Provisionsanspruch von Petritsch Immobilien gegenüber dem Auftraggeber entsteht ebenso, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt oder das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer Person abgeschlossen wird, welcher der Auftraggeber die ihm von Petritsch Immobilien bekannt gegebene Möglichkeit zum Geschäftsabschluss bekannt gegeben hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelnde Dritte dieser Person die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat oder aber wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

4.3. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages entsteht der Provisionsanspruch von Petritsch Immobilien auch dann, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

§ 5) Haftung von Petritsch Immobilien

5.1. Petritsch Immobilien wird seine vertragliche Vermittlungstätigkeit mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchführen. Eine Haftung für ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg wird nicht übernommen.

5.2. Petritsch Immobilien haftet für alle von ihm verursachten Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

5.3. Im Falle von Vertragsverhältnissen mit Unternehmern wird für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Schaden Kenntnis erlangt.

§ 6) Widerrufs- und Rücktrittsrecht für Verbraucher

6.1. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat er das Recht, ohne Angabe von Gründen, von einem mit Petritsch Immobilien im Wege des Fernabsatzes (Telefon, E-Mail, Internet) oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber Petritsch Immobilien mit einer eindeutigen Erklärung per Post oder per E-Mail zu informieren, wobei es zur Wahrung der Rücktrittsfrist hinreicht, wenn der Auftraggeber diese Erklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.

6.2. Das vorgenannte Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn Petritsch Immobilien aufgrund des ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers sowie der Bestätigung des Auftraggebers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der 14tägigen Rücktrittsfrist mit der Durchführung des Auftrages begonnen hat und der Auftrag vollständig erfüllt wurde.

Wurde die Leistung von Petritsch Immobilien vor dem Rücktritt des Auftraggebers teilweise erbracht, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine anteilige Provision zu bezahlen.

6.3. Ebenfalls nur einem Konsumenten steht ein Rücktritt von einer Vertragserklärung, die auf den Erwerb

  • eines Bestandrechtes,
  • eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder
  • des Eigentums an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder
  •  an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist,

am selben Tag abgegeben wurde, an dem er das Vertragsobjekt zum ersten Mal besichtigt hat, sofern der Erwerb der Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erklärt werden. Die Rücktrittserklärung gilt auch für einen im Zuge der Abgabe der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag, sofern sie an Petritsch Immobilien gerichtet wird. Die einwöchige Frist beginnt mit Erhalt einer Zweitschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers und einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

§ 7) Allgemeines

7.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit diese auf ein anderes als das österreichische Recht verweisen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

7.2. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und Petritsch Immobilien wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 9122 St. Kanzian am Klopeinersee zuständigen Gerichtes vereinbart. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 14 KSchG), solange der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.